opencaselaw.ch

S 2020 127

KES Fürsorgerische Unterbringung

Graubünden · 2021-11-04 · Deutsch GR
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

1. A._____, Jahrgang 1966, wohnt in B._____ und war zuletzt als Koch in einer 50%-igen Tätigkeit bei der Stiftung Wohn- und Pflegeheim C._____, D._____, in einem bis 30. April 2020 befristeten Arbeitsverhältnis ange- stellt. Am 30. März 2020 meldete A._____ bei der zuständigen Arbeitslo- senkasse (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab sofort an. 2. Mit Verfügung vom 2. September 2020 teilte das Kantonale Amt für Indus- trie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ mit, dass er für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde, weil er im relevan- ten Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeits- bemühungen vorweisen könne. 3. Dagegen erhob A._____ am 1. Oktober 2020 Einsprache beim KIGA mit der Begründung im Wesentlichen, er sei erst ab 1. Mai 2020 arbeitslos geworden, weshalb er vor Beginn der Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen vorgenommen habe, nämlich am Montag und Dienstag (30./31. März

2020) fünf Bewerbungen. Im März und April 2020 habe er keine Versiche- rungsleistungen bezogen. Weiter beantragte A._____ die Verschiebung der Rahmenfrist, weil er sich erst auf Mitte April 2020 hätte anmelden kön- nen, um die erforderliche Beitragszeit erfüllen zu können. 4. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 wies das KIGA die Einsprache gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung ab, der Einsprecher sei in einem auf den 30. April 2020 befristeten Arbeitsverhält- nis angestellt gewesen. Er habe daher von Beginn weg mit einer bevorste- henden Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Vertragsverhältnis- ses rechnen müssen. Somit sei er noch während der Dauer der befristeten Anstellung verpflichtet gewesen, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, um die bevorstehende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dieser Pflicht sei er nicht

- 3 - nachgekommen. Er habe angegeben, dass man ihm erst am 27. März 2020 mitgeteilt habe, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert würde. Der Ein- sprecher vermöge aber keine Stellenzusicherung vorzuweisen, die ihn von der Pflicht, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, befreit hätte. Auch der Ar- beitsvertrag des Einsprechers lasse sich nicht als Stellenzusicherung deu- ten. Indem er sich am 30. März 2020 zum Bezug von Arbeitslosengelder angemeldet habe, sei die Rahmenfrist per 30. März 2020 eröffnet worden. Nach der Lehre und Rechtsprechung seien damit alle Arbeitsaktivitäten als Bemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, die der Einsprecher vor dem 30. März 2020 vorgenommen habe. Solche habe er aber nicht vorzuweisen, weshalb die Einsprache unbegründet sei. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Novem- ber 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids. Es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung zu verzichten und allenfalls die Rahmenfrist-Eröffnung auf den 1. Mai 2020 anzupassen. Er habe bis zum 30. April 2020 gearbeitet und in den Monaten März und April keine Leistungen bezogen. Sein ehemaliger Ar- beitgeber habe ihm eine Bestätigung zukommen lassen, welche bestätigte, dass er davon ausgehen konnte, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werde. 6. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dem Gericht die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2020 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei davon ausge- gangen, nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrags bei derselben Ar- beitgeberin eine Festanstellung zu erhalten. Zu einer solchen sei es auf- grund der COVID-19 Pandemie nicht gekommen. Dies sei ihm erst am 27. März 2020 mitgeteilt worden, weshalb er vom 30. bis 31. März 2020 noch

- 4 - fünf und im April 2020 weitere sechs Bewerbungen gemacht habe. Zudem sei er erst ab dem 1. Mai 2020 arbeitslos geworden. Diese Sachdarstellung ändere an der Rechtmässigkeit des strittigen Entscheids nichts, da an die persönlichen Arbeitsbemühungen hohe Anforderungen gestellt würden und jede versicherte Person schon vor Anspruchstellung zur Stellensuche ver- pflichtet sei. Vorliegend sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer per- sönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Auch die beim Gericht nachgereichte Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers könne nicht dahingehend gedeutet werden, dass dem Beschwerdeführer die Ver- längerung des Arbeitsverhältnisses effektiv zugesichert worden sei. Wohl habe der Gedanke bestanden, den Arbeitsvertrag zu verlängern. Voraus- setzung dafür sei allerdings u.a. die Absolvierung des Berufsbildner-Kurses gewesen. Einen solchen Kurs habe der Beschwerdeführer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses jedoch nicht absolviert. Zudem sei nicht erstellt, dass das Arbeitsverhältnis danach mit Sicherheit verlängert worden wäre. Mit der Anmeldung des Beschwerdeführers am 30. März 2020 zum Bezug von Arbeitslosengeldern sei die Rahmenfrist per 30. März 2020 eröffnet worden und damit alle Arbeitsbemühungen vor diesem Datum von Relevanz; solche Bemühungen habe der Beschwerdeführer indessen nicht vorzuweisen gehabt. 7. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.

- 5 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheent- scheid des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2020, womit er die Ein- sprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 2. September 2020 abwies und damit die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 10 Ta- gen bestätigte. Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslo- senversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erho- ben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der ange- fochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kanto- nale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

1.2. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist daher einzutreten.

- 6 - 2. Das angerufene Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kom- petenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrie- ben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 4'230.-- auf- grund des aus dem Hauptverdienst erzielten Einkommens in einem Pflege- heim (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1-4; Art. 23 AVIG). Die- ser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 71.0 % (Art. 22 AVIG) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 138.40 (ermittelt aus: CHF 4'230.-- x 0.71 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungs- dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 1'384.-- (10 Tage x CHF 138.40). Da der Streitwert folglich unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbeset- zung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin ge- geben. 3. Im Folgenden streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020 zu Recht die Ein- sprache des Beschwerdeführers gegen die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 10 Tagen abgewiesen hat. 4. Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit – sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht – zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten – sofern die- ses Gesetz nichts anderes vorsieht – erneut zweijährige Rahmenfristen für

- 7 - den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). Die Rahmenfrist beginnt an jenem Tag zu laufen, an dem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflichten auf dem Arbeitsamt meldet und alle anderen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und die Ausrichtung von Arbeitslo- senentschädigung nicht nachträglich als unrichtig erweisen (BGE 127 V 475 E.2b/aa). Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich beste- hen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (vgl. KUPFER BU- CHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 33). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rahmenfrist ab der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosen- entschädigung entsteht und nicht beliebig angepasst, das heisst zeitlich weder nach hinten noch nach vorne verschoben werden kann. Vorliegend ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 30. März 2020 bei der zu- ständigen Amtsstelle zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse angemeldet hat und folglich dieses Datum für den Lauf des Rahmenfrist- beginns massgebend ist. Gemäss Aktenlage darf davon ausgegangen wer- den, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt waren. So auch die Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG (Bg-act. 1: "Beitragsdauer Beitrags-Rahmenfrist 12.333 Monate"), was der Beschwerdeführer in seiner Einsprache noch anders dargelegt hatte, in der Beschwerde jedoch nicht mehr vortrug. Dem Begehren des Beschwerdeführers, allenfalls die Rahmenfrist-Eröffnung auf den 1. Mai 2020 festzusetzen und somit zeitlich rund einen Monat nach hinten zu ver- schieben, kann daher keine Folge geleistet werden. 5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unter- nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Ins- besondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausser-

- 8 - halb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nach- weisen können (Satz 3 sowie Art. 26 AVIV). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich be- reits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an bzw. ab Mitteilung der Nichtverlängerung des bisherigen befristeten Ar- beitsverhältnisses (bis drei Monate davor) und damit vor Eintritt der Arbeits- losigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu kümmern. Er hat sich dementspre- chend während der Kündigungsfrist bzw. bereits mindestens drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und somit schon vor der Anmeldung auf Arbeitslosenentschädigung, unaufgefordert um (neue) Ar- beitsstellen zu bemühen. Namentlich kann er sich nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungs- bezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf auf- merksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E.2.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.2). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Bei der Anmeldung auf Arbeitslosentaggelder hat die arbeitslos gewordene Person den Nach- weis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (aArt. 20 Abs. 1 lit. d AVIV in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist bzw. vor Ablauf des befris- teten Arbeitsverhältnisses getätigten Stellenbewerbungen einreichen müs- sen (BGE 139 V 524 E.2.1.2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädi- gung] B314). Wenn sich die versicherte Person persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie laut Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Bei Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozi- alversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen

- 9 - der versicherten Person selbst. Diese Eigeninitiative der versicherten Per- son hat sich, wenn nötig (z.B. bei geringem Stellenangebot im eigenen, angestammten Berufsbereich), auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegen- heiten zu erstrecken (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversiche- rungsgesetz, Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], Rz. 12 zu Art. 17; BGE 139 V 524 E.2.1.3). 5.2. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.3; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 132). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Min- destzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, die Schul- und Berufsausbildung, die Berufserfahrung der versicherten Person, allfällige Sprachschwierigkeiten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1 und C 258/06 vom 6. Februar 2007 E.2.2; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 845). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es sind dabei jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (AVIG-Praxis ALE B316).

- 10 - 5.3. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktions- raster) wird zur Einstellungsdauer bestimmt: lit. a 1-15 Tage bei leichtem Verschulden lit. b 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden lit. c 31-60 Tage bei schwerem Verschulden Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenmin- derungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicher- ten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche- rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip be- herrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objek- tiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahr- scheinlichste hält (vgl. dazu BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 5.4. Im konkreten Fall geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer trotz befristetem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2019 bis 30. April 2020 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 7 sowie Bg-act. 5) nach der

- 11 - Mitteilung der bisherigen Arbeitgeberin vom 27. März 2020, dass sein Ver- trag nicht verlängert werde (Bg-act. 7 [Stellungnahme 26.08.2020]), sofort hätte ganztags eine 100%-ige Anstellung annehmen können, denn nur so erklärt sich seine ALE-Anmeldung per 30. März 2020 (siehe Bg-act. 1, 3, 4 und 11). Angesichts der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrags und somit dessen vorhersehbaren Ablaufs per 30. April 2020 wäre der Beschwerde- führer nach der Praxis im Arbeitslosenversicherungsrecht (E.5.1. hiervor) verpflichtet gewesen, sich mindestens drei Monate zuvor, d.h. also spätes- tens ab Februar 2020, ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (AVIG-Praxis ALE B314; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 19 86 vom 27. März 2020). Für den Monat Februar 2020 liegen keine Bemühun- gen vor, was der Beschwerdeführer am 26. August 2020 (Bf-act. 2) selbst bestätigte. Für den folgenden Monat März 2020 wurden nachweislich fünf Bewerbungen und danach im April 2020 sechs Bewerbungen (vgl. Bg-act. 7 [Anhang: 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen']) getätigt, wo- mit das (quantitative) Erfordernis von zehn bis zwölf Bewerbungen pro Mo- nat (E.5.2. hiervor) klar nicht erreicht bzw. erfüllt wurde. Weiter kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er sich auf den Ar- beitsvertrag vom 2. Dezember 2019 und die darin unter "Besonderes" ge- machte Vorgabe ("Der Berufsbildner-Kurs ist Voraussetzung für einen un- beschränkten Arbeitsvertrag"') berufen und daraus etwas zu seinen Guns- ten ableiten möchte (vgl. Bf-act. 2 und 7). Der Beschwerdeführer hat näm- lich keinen Berufsbildner-Kurs absolviert (vgl. dazu Bf-act. 6, Bg-act. 10) und somit war die Voraussetzung für eine Verlängerung des Arbeitsver- trags über den 30. April 2020 hinaus nicht erfüllt. Seine Argumentation ei- ner voraussichtlichen Erhöhung des Arbeitspensums während der Probe- zeit und der Möglichkeit einer Festanstellung am bisherigen Arbeitsort überzeugt nicht und ist unbelegt geblieben (Bf-act. 6, 7 und Bg-act. 10). Hinzu kommt, dass die Meldung der zu niedrigen Anzahl an Bewerbungen für die Monate März 2020 (5 Arbeitsbemühungen) und April 2020 (6 Ar- beitsbemühungen) auch zu spät erfolgte, wurden die besagten Nachweise

- 12 - für die persönlichen Bemühungen doch aktenkundig erst jeweils am 30. April 2020 unterzeichnet und erst mit der Stellungnahme vom 26. August 2020 per E-Mail eingereicht (Bg-act. 7 Anhang: Nachweis jeweils Seite 2). Mit diesem Versäumnis verstiess der Beschwerdeführer gegen Art. 26 Abs. 2 AVIV, wonach der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollpe- riode am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen hat; wobei die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn diese Frist verpasst wird und kein ent- schuldbarer Grund vorgebracht wird. Dieser verspätete Nachweis betrifft sowohl die fünf Bewerbungen für den Monat März 2020 als auch die sechs Bewerbungen für den Monat April 2020. Für frühere Monate liegen über- haupt keine Arbeitsbemühungen vor, was der Beschwerdeführer selbst in seiner Einsprache vom 1. Oktober 2020 (Bg-act. 9) kundtat. 5.5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung rechtskonform erfolgte sowie auch die Einstellungsdauer von 10 Tagen – basierend auf einem leichten Verschulden des Beschwerde- führers und innerhalb des dafür vorgesehenen Sanktionsrahmens (E.5.3. hiervor) – zu keinen Beanstandungen oder Korrekturen Anlass gibt. 5.6. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach korrekt, was zur Ab- weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.1. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsin- niger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte er- kennbar, wonach der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm daher keine Kosten aufzuer- legen.

- 13 - 6.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 A._____, Jahrgang 1966, wohnt in B._____ und war zuletzt als Koch in einer 50%-igen Tätigkeit bei der Stiftung Wohn- und Pflegeheim C._____, D._____, in einem bis 30. April 2020 befristeten Arbeitsverhältnis ange- stellt. Am 30. März 2020 meldete A._____ bei der zuständigen Arbeitslo- senkasse (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab sofort an.

E. 1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheent- scheid des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2020, womit er die Ein- sprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 2. September 2020 abwies und damit die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 10 Ta- gen bestätigte. Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslo- senversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erho- ben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der ange- fochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kanto- nale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

E. 1.2 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist daher einzutreten.

- 6 - 2. Das angerufene Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kom- petenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrie- ben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 4'230.-- auf- grund des aus dem Hauptverdienst erzielten Einkommens in einem Pflege- heim (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1-4; Art. 23 AVIG). Die- ser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 71.0 % (Art. 22 AVIG) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 138.40 (ermittelt aus: CHF 4'230.-- x 0.71 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungs- dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 1'384.-- (10 Tage x CHF 138.40). Da der Streitwert folglich unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbeset- zung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin ge- geben. 3. Im Folgenden streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020 zu Recht die Ein- sprache des Beschwerdeführers gegen die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 10 Tagen abgewiesen hat. 4. Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit – sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht – zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten – sofern die- ses Gesetz nichts anderes vorsieht – erneut zweijährige Rahmenfristen für

- 7 - den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). Die Rahmenfrist beginnt an jenem Tag zu laufen, an dem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflichten auf dem Arbeitsamt meldet und alle anderen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und die Ausrichtung von Arbeitslo- senentschädigung nicht nachträglich als unrichtig erweisen (BGE 127 V 475 E.2b/aa). Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich beste- hen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (vgl. KUPFER BU- CHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 33). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rahmenfrist ab der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosen- entschädigung entsteht und nicht beliebig angepasst, das heisst zeitlich weder nach hinten noch nach vorne verschoben werden kann. Vorliegend ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 30. März 2020 bei der zu- ständigen Amtsstelle zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse angemeldet hat und folglich dieses Datum für den Lauf des Rahmenfrist- beginns massgebend ist. Gemäss Aktenlage darf davon ausgegangen wer- den, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt waren. So auch die Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG (Bg-act. 1: "Beitragsdauer Beitrags-Rahmenfrist 12.333 Monate"), was der Beschwerdeführer in seiner Einsprache noch anders dargelegt hatte, in der Beschwerde jedoch nicht mehr vortrug. Dem Begehren des Beschwerdeführers, allenfalls die Rahmenfrist-Eröffnung auf den 1. Mai 2020 festzusetzen und somit zeitlich rund einen Monat nach hinten zu ver- schieben, kann daher keine Folge geleistet werden.

E. 2 Mit Verfügung vom 2. September 2020 teilte das Kantonale Amt für Indus- trie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ mit, dass er für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde, weil er im relevan- ten Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeits- bemühungen vorweisen könne.

E. 3 Dagegen erhob A._____ am 1. Oktober 2020 Einsprache beim KIGA mit der Begründung im Wesentlichen, er sei erst ab 1. Mai 2020 arbeitslos geworden, weshalb er vor Beginn der Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen vorgenommen habe, nämlich am Montag und Dienstag (30./31. März

2020) fünf Bewerbungen. Im März und April 2020 habe er keine Versiche- rungsleistungen bezogen. Weiter beantragte A._____ die Verschiebung der Rahmenfrist, weil er sich erst auf Mitte April 2020 hätte anmelden kön- nen, um die erforderliche Beitragszeit erfüllen zu können.

E. 4 Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 wies das KIGA die Einsprache gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung ab, der Einsprecher sei in einem auf den 30. April 2020 befristeten Arbeitsverhält- nis angestellt gewesen. Er habe daher von Beginn weg mit einer bevorste- henden Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Vertragsverhältnis- ses rechnen müssen. Somit sei er noch während der Dauer der befristeten Anstellung verpflichtet gewesen, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, um die bevorstehende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dieser Pflicht sei er nicht

- 3 - nachgekommen. Er habe angegeben, dass man ihm erst am 27. März 2020 mitgeteilt habe, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert würde. Der Ein- sprecher vermöge aber keine Stellenzusicherung vorzuweisen, die ihn von der Pflicht, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, befreit hätte. Auch der Ar- beitsvertrag des Einsprechers lasse sich nicht als Stellenzusicherung deu- ten. Indem er sich am 30. März 2020 zum Bezug von Arbeitslosengelder angemeldet habe, sei die Rahmenfrist per 30. März 2020 eröffnet worden. Nach der Lehre und Rechtsprechung seien damit alle Arbeitsaktivitäten als Bemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, die der Einsprecher vor dem 30. März 2020 vorgenommen habe. Solche habe er aber nicht vorzuweisen, weshalb die Einsprache unbegründet sei.

E. 5 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Novem- ber 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids. Es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung zu verzichten und allenfalls die Rahmenfrist-Eröffnung auf den 1. Mai 2020 anzupassen. Er habe bis zum 30. April 2020 gearbeitet und in den Monaten März und April keine Leistungen bezogen. Sein ehemaliger Ar- beitgeber habe ihm eine Bestätigung zukommen lassen, welche bestätigte, dass er davon ausgehen konnte, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werde.

E. 5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unter- nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Ins- besondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausser-

- 8 - halb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nach- weisen können (Satz 3 sowie Art. 26 AVIV). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich be- reits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an bzw. ab Mitteilung der Nichtverlängerung des bisherigen befristeten Ar- beitsverhältnisses (bis drei Monate davor) und damit vor Eintritt der Arbeits- losigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu kümmern. Er hat sich dementspre- chend während der Kündigungsfrist bzw. bereits mindestens drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und somit schon vor der Anmeldung auf Arbeitslosenentschädigung, unaufgefordert um (neue) Ar- beitsstellen zu bemühen. Namentlich kann er sich nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungs- bezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf auf- merksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E.2.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.2). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Bei der Anmeldung auf Arbeitslosentaggelder hat die arbeitslos gewordene Person den Nach- weis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (aArt. 20 Abs. 1 lit. d AVIV in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist bzw. vor Ablauf des befris- teten Arbeitsverhältnisses getätigten Stellenbewerbungen einreichen müs- sen (BGE 139 V 524 E.2.1.2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädi- gung] B314). Wenn sich die versicherte Person persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie laut Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Bei Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozi- alversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen

- 9 - der versicherten Person selbst. Diese Eigeninitiative der versicherten Per- son hat sich, wenn nötig (z.B. bei geringem Stellenangebot im eigenen, angestammten Berufsbereich), auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegen- heiten zu erstrecken (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversiche- rungsgesetz, Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], Rz. 12 zu Art. 17; BGE 139 V 524 E.2.1.3).

E. 5.2 Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.3; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 132). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Min- destzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, die Schul- und Berufsausbildung, die Berufserfahrung der versicherten Person, allfällige Sprachschwierigkeiten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1 und C 258/06 vom 6. Februar 2007 E.2.2; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 845). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es sind dabei jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (AVIG-Praxis ALE B316).

- 10 -

E. 5.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktions- raster) wird zur Einstellungsdauer bestimmt: lit. a 1-15 Tage bei leichtem Verschulden lit. b 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden lit. c 31-60 Tage bei schwerem Verschulden Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenmin- derungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicher- ten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche- rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip be- herrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objek- tiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahr- scheinlichste hält (vgl. dazu BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2).

E. 5.4 Im konkreten Fall geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer trotz befristetem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2019 bis 30. April 2020 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 7 sowie Bg-act. 5) nach der

- 11 - Mitteilung der bisherigen Arbeitgeberin vom 27. März 2020, dass sein Ver- trag nicht verlängert werde (Bg-act. 7 [Stellungnahme 26.08.2020]), sofort hätte ganztags eine 100%-ige Anstellung annehmen können, denn nur so erklärt sich seine ALE-Anmeldung per 30. März 2020 (siehe Bg-act. 1, 3, 4 und 11). Angesichts der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrags und somit dessen vorhersehbaren Ablaufs per 30. April 2020 wäre der Beschwerde- führer nach der Praxis im Arbeitslosenversicherungsrecht (E.5.1. hiervor) verpflichtet gewesen, sich mindestens drei Monate zuvor, d.h. also spätes- tens ab Februar 2020, ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (AVIG-Praxis ALE B314; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 19 86 vom 27. März 2020). Für den Monat Februar 2020 liegen keine Bemühun- gen vor, was der Beschwerdeführer am 26. August 2020 (Bf-act. 2) selbst bestätigte. Für den folgenden Monat März 2020 wurden nachweislich fünf Bewerbungen und danach im April 2020 sechs Bewerbungen (vgl. Bg-act.

E. 5.5 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung rechtskonform erfolgte sowie auch die Einstellungsdauer von

E. 5.6 Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach korrekt, was zur Ab- weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

E. 6 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dem Gericht die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2020 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei davon ausge- gangen, nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrags bei derselben Ar- beitgeberin eine Festanstellung zu erhalten. Zu einer solchen sei es auf- grund der COVID-19 Pandemie nicht gekommen. Dies sei ihm erst am 27. März 2020 mitgeteilt worden, weshalb er vom 30. bis 31. März 2020 noch

- 4 - fünf und im April 2020 weitere sechs Bewerbungen gemacht habe. Zudem sei er erst ab dem 1. Mai 2020 arbeitslos geworden. Diese Sachdarstellung ändere an der Rechtmässigkeit des strittigen Entscheids nichts, da an die persönlichen Arbeitsbemühungen hohe Anforderungen gestellt würden und jede versicherte Person schon vor Anspruchstellung zur Stellensuche ver- pflichtet sei. Vorliegend sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer per- sönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Auch die beim Gericht nachgereichte Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers könne nicht dahingehend gedeutet werden, dass dem Beschwerdeführer die Ver- längerung des Arbeitsverhältnisses effektiv zugesichert worden sei. Wohl habe der Gedanke bestanden, den Arbeitsvertrag zu verlängern. Voraus- setzung dafür sei allerdings u.a. die Absolvierung des Berufsbildner-Kurses gewesen. Einen solchen Kurs habe der Beschwerdeführer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses jedoch nicht absolviert. Zudem sei nicht erstellt, dass das Arbeitsverhältnis danach mit Sicherheit verlängert worden wäre. Mit der Anmeldung des Beschwerdeführers am 30. März 2020 zum Bezug von Arbeitslosengeldern sei die Rahmenfrist per 30. März 2020 eröffnet worden und damit alle Arbeitsbemühungen vor diesem Datum von Relevanz; solche Bemühungen habe der Beschwerdeführer indessen nicht vorzuweisen gehabt.

E. 6.1 Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsin- niger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte er- kennbar, wonach der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm daher keine Kosten aufzuer- legen.

- 13 -

E. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III.

E. 7 [Anhang: 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen']) getätigt, wo- mit das (quantitative) Erfordernis von zehn bis zwölf Bewerbungen pro Mo- nat (E.5.2. hiervor) klar nicht erreicht bzw. erfüllt wurde. Weiter kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er sich auf den Ar- beitsvertrag vom 2. Dezember 2019 und die darin unter "Besonderes" ge- machte Vorgabe ("Der Berufsbildner-Kurs ist Voraussetzung für einen un- beschränkten Arbeitsvertrag"') berufen und daraus etwas zu seinen Guns- ten ableiten möchte (vgl. Bf-act. 2 und 7). Der Beschwerdeführer hat näm- lich keinen Berufsbildner-Kurs absolviert (vgl. dazu Bf-act. 6, Bg-act. 10) und somit war die Voraussetzung für eine Verlängerung des Arbeitsver- trags über den 30. April 2020 hinaus nicht erfüllt. Seine Argumentation ei- ner voraussichtlichen Erhöhung des Arbeitspensums während der Probe- zeit und der Möglichkeit einer Festanstellung am bisherigen Arbeitsort überzeugt nicht und ist unbelegt geblieben (Bf-act. 6, 7 und Bg-act. 10). Hinzu kommt, dass die Meldung der zu niedrigen Anzahl an Bewerbungen für die Monate März 2020 (5 Arbeitsbemühungen) und April 2020 (6 Ar- beitsbemühungen) auch zu spät erfolgte, wurden die besagten Nachweise

- 12 - für die persönlichen Bemühungen doch aktenkundig erst jeweils am 30. April 2020 unterzeichnet und erst mit der Stellungnahme vom 26. August 2020 per E-Mail eingereicht (Bg-act. 7 Anhang: Nachweis jeweils Seite 2). Mit diesem Versäumnis verstiess der Beschwerdeführer gegen Art. 26 Abs. 2 AVIV, wonach der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollpe- riode am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen hat; wobei die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn diese Frist verpasst wird und kein ent- schuldbarer Grund vorgebracht wird. Dieser verspätete Nachweis betrifft sowohl die fünf Bewerbungen für den Monat März 2020 als auch die sechs Bewerbungen für den Monat April 2020. Für frühere Monate liegen über- haupt keine Arbeitsbemühungen vor, was der Beschwerdeführer selbst in seiner Einsprache vom 1. Oktober 2020 (Bg-act. 9) kundtat.

E. 10 Tagen – basierend auf einem leichten Verschulden des Beschwerde- führers und innerhalb des dafür vorgesehenen Sanktionsrahmens (E.5.3. hiervor) – zu keinen Beanstandungen oder Korrekturen Anlass gibt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 127

2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 4. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____, Jahrgang 1966, wohnt in B._____ und war zuletzt als Koch in einer 50%-igen Tätigkeit bei der Stiftung Wohn- und Pflegeheim C._____, D._____, in einem bis 30. April 2020 befristeten Arbeitsverhältnis ange- stellt. Am 30. März 2020 meldete A._____ bei der zuständigen Arbeitslo- senkasse (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab sofort an. 2. Mit Verfügung vom 2. September 2020 teilte das Kantonale Amt für Indus- trie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ mit, dass er für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde, weil er im relevan- ten Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeits- bemühungen vorweisen könne. 3. Dagegen erhob A._____ am 1. Oktober 2020 Einsprache beim KIGA mit der Begründung im Wesentlichen, er sei erst ab 1. Mai 2020 arbeitslos geworden, weshalb er vor Beginn der Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen vorgenommen habe, nämlich am Montag und Dienstag (30./31. März

2020) fünf Bewerbungen. Im März und April 2020 habe er keine Versiche- rungsleistungen bezogen. Weiter beantragte A._____ die Verschiebung der Rahmenfrist, weil er sich erst auf Mitte April 2020 hätte anmelden kön- nen, um die erforderliche Beitragszeit erfüllen zu können. 4. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 wies das KIGA die Einsprache gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung ab, der Einsprecher sei in einem auf den 30. April 2020 befristeten Arbeitsverhält- nis angestellt gewesen. Er habe daher von Beginn weg mit einer bevorste- henden Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Vertragsverhältnis- ses rechnen müssen. Somit sei er noch während der Dauer der befristeten Anstellung verpflichtet gewesen, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, um die bevorstehende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dieser Pflicht sei er nicht

- 3 - nachgekommen. Er habe angegeben, dass man ihm erst am 27. März 2020 mitgeteilt habe, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert würde. Der Ein- sprecher vermöge aber keine Stellenzusicherung vorzuweisen, die ihn von der Pflicht, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, befreit hätte. Auch der Ar- beitsvertrag des Einsprechers lasse sich nicht als Stellenzusicherung deu- ten. Indem er sich am 30. März 2020 zum Bezug von Arbeitslosengelder angemeldet habe, sei die Rahmenfrist per 30. März 2020 eröffnet worden. Nach der Lehre und Rechtsprechung seien damit alle Arbeitsaktivitäten als Bemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, die der Einsprecher vor dem 30. März 2020 vorgenommen habe. Solche habe er aber nicht vorzuweisen, weshalb die Einsprache unbegründet sei. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Novem- ber 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids. Es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung zu verzichten und allenfalls die Rahmenfrist-Eröffnung auf den 1. Mai 2020 anzupassen. Er habe bis zum 30. April 2020 gearbeitet und in den Monaten März und April keine Leistungen bezogen. Sein ehemaliger Ar- beitgeber habe ihm eine Bestätigung zukommen lassen, welche bestätigte, dass er davon ausgehen konnte, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werde. 6. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dem Gericht die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2020 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei davon ausge- gangen, nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrags bei derselben Ar- beitgeberin eine Festanstellung zu erhalten. Zu einer solchen sei es auf- grund der COVID-19 Pandemie nicht gekommen. Dies sei ihm erst am 27. März 2020 mitgeteilt worden, weshalb er vom 30. bis 31. März 2020 noch

- 4 - fünf und im April 2020 weitere sechs Bewerbungen gemacht habe. Zudem sei er erst ab dem 1. Mai 2020 arbeitslos geworden. Diese Sachdarstellung ändere an der Rechtmässigkeit des strittigen Entscheids nichts, da an die persönlichen Arbeitsbemühungen hohe Anforderungen gestellt würden und jede versicherte Person schon vor Anspruchstellung zur Stellensuche ver- pflichtet sei. Vorliegend sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer per- sönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Auch die beim Gericht nachgereichte Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers könne nicht dahingehend gedeutet werden, dass dem Beschwerdeführer die Ver- längerung des Arbeitsverhältnisses effektiv zugesichert worden sei. Wohl habe der Gedanke bestanden, den Arbeitsvertrag zu verlängern. Voraus- setzung dafür sei allerdings u.a. die Absolvierung des Berufsbildner-Kurses gewesen. Einen solchen Kurs habe der Beschwerdeführer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses jedoch nicht absolviert. Zudem sei nicht erstellt, dass das Arbeitsverhältnis danach mit Sicherheit verlängert worden wäre. Mit der Anmeldung des Beschwerdeführers am 30. März 2020 zum Bezug von Arbeitslosengeldern sei die Rahmenfrist per 30. März 2020 eröffnet worden und damit alle Arbeitsbemühungen vor diesem Datum von Relevanz; solche Bemühungen habe der Beschwerdeführer indessen nicht vorzuweisen gehabt. 7. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.

- 5 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheent- scheid des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2020, womit er die Ein- sprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 2. September 2020 abwies und damit die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 10 Ta- gen bestätigte. Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslo- senversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erho- ben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der ange- fochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kanto- nale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

1.2. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist daher einzutreten.

- 6 - 2. Das angerufene Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kom- petenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrie- ben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 4'230.-- auf- grund des aus dem Hauptverdienst erzielten Einkommens in einem Pflege- heim (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1-4; Art. 23 AVIG). Die- ser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 71.0 % (Art. 22 AVIG) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 138.40 (ermittelt aus: CHF 4'230.-- x 0.71 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungs- dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 1'384.-- (10 Tage x CHF 138.40). Da der Streitwert folglich unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbeset- zung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin ge- geben. 3. Im Folgenden streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020 zu Recht die Ein- sprache des Beschwerdeführers gegen die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 10 Tagen abgewiesen hat. 4. Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit – sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht – zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten – sofern die- ses Gesetz nichts anderes vorsieht – erneut zweijährige Rahmenfristen für

- 7 - den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). Die Rahmenfrist beginnt an jenem Tag zu laufen, an dem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflichten auf dem Arbeitsamt meldet und alle anderen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und die Ausrichtung von Arbeitslo- senentschädigung nicht nachträglich als unrichtig erweisen (BGE 127 V 475 E.2b/aa). Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich beste- hen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (vgl. KUPFER BU- CHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 33). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rahmenfrist ab der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosen- entschädigung entsteht und nicht beliebig angepasst, das heisst zeitlich weder nach hinten noch nach vorne verschoben werden kann. Vorliegend ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 30. März 2020 bei der zu- ständigen Amtsstelle zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse angemeldet hat und folglich dieses Datum für den Lauf des Rahmenfrist- beginns massgebend ist. Gemäss Aktenlage darf davon ausgegangen wer- den, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt waren. So auch die Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG (Bg-act. 1: "Beitragsdauer Beitrags-Rahmenfrist 12.333 Monate"), was der Beschwerdeführer in seiner Einsprache noch anders dargelegt hatte, in der Beschwerde jedoch nicht mehr vortrug. Dem Begehren des Beschwerdeführers, allenfalls die Rahmenfrist-Eröffnung auf den 1. Mai 2020 festzusetzen und somit zeitlich rund einen Monat nach hinten zu ver- schieben, kann daher keine Folge geleistet werden. 5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unter- nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Ins- besondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausser-

- 8 - halb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nach- weisen können (Satz 3 sowie Art. 26 AVIV). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich be- reits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an bzw. ab Mitteilung der Nichtverlängerung des bisherigen befristeten Ar- beitsverhältnisses (bis drei Monate davor) und damit vor Eintritt der Arbeits- losigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu kümmern. Er hat sich dementspre- chend während der Kündigungsfrist bzw. bereits mindestens drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und somit schon vor der Anmeldung auf Arbeitslosenentschädigung, unaufgefordert um (neue) Ar- beitsstellen zu bemühen. Namentlich kann er sich nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungs- bezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf auf- merksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E.2.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.2). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Bei der Anmeldung auf Arbeitslosentaggelder hat die arbeitslos gewordene Person den Nach- weis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (aArt. 20 Abs. 1 lit. d AVIV in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist bzw. vor Ablauf des befris- teten Arbeitsverhältnisses getätigten Stellenbewerbungen einreichen müs- sen (BGE 139 V 524 E.2.1.2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädi- gung] B314). Wenn sich die versicherte Person persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie laut Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Bei Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozi- alversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen

- 9 - der versicherten Person selbst. Diese Eigeninitiative der versicherten Per- son hat sich, wenn nötig (z.B. bei geringem Stellenangebot im eigenen, angestammten Berufsbereich), auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegen- heiten zu erstrecken (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversiche- rungsgesetz, Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], Rz. 12 zu Art. 17; BGE 139 V 524 E.2.1.3). 5.2. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.3; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 132). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Min- destzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, die Schul- und Berufsausbildung, die Berufserfahrung der versicherten Person, allfällige Sprachschwierigkeiten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1 und C 258/06 vom 6. Februar 2007 E.2.2; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 845). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es sind dabei jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (AVIG-Praxis ALE B316).

- 10 - 5.3. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktions- raster) wird zur Einstellungsdauer bestimmt: lit. a 1-15 Tage bei leichtem Verschulden lit. b 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden lit. c 31-60 Tage bei schwerem Verschulden Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenmin- derungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicher- ten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche- rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip be- herrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objek- tiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahr- scheinlichste hält (vgl. dazu BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 5.4. Im konkreten Fall geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer trotz befristetem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2019 bis 30. April 2020 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 7 sowie Bg-act. 5) nach der

- 11 - Mitteilung der bisherigen Arbeitgeberin vom 27. März 2020, dass sein Ver- trag nicht verlängert werde (Bg-act. 7 [Stellungnahme 26.08.2020]), sofort hätte ganztags eine 100%-ige Anstellung annehmen können, denn nur so erklärt sich seine ALE-Anmeldung per 30. März 2020 (siehe Bg-act. 1, 3, 4 und 11). Angesichts der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrags und somit dessen vorhersehbaren Ablaufs per 30. April 2020 wäre der Beschwerde- führer nach der Praxis im Arbeitslosenversicherungsrecht (E.5.1. hiervor) verpflichtet gewesen, sich mindestens drei Monate zuvor, d.h. also spätes- tens ab Februar 2020, ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (AVIG-Praxis ALE B314; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 19 86 vom 27. März 2020). Für den Monat Februar 2020 liegen keine Bemühun- gen vor, was der Beschwerdeführer am 26. August 2020 (Bf-act. 2) selbst bestätigte. Für den folgenden Monat März 2020 wurden nachweislich fünf Bewerbungen und danach im April 2020 sechs Bewerbungen (vgl. Bg-act. 7 [Anhang: 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen']) getätigt, wo- mit das (quantitative) Erfordernis von zehn bis zwölf Bewerbungen pro Mo- nat (E.5.2. hiervor) klar nicht erreicht bzw. erfüllt wurde. Weiter kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er sich auf den Ar- beitsvertrag vom 2. Dezember 2019 und die darin unter "Besonderes" ge- machte Vorgabe ("Der Berufsbildner-Kurs ist Voraussetzung für einen un- beschränkten Arbeitsvertrag"') berufen und daraus etwas zu seinen Guns- ten ableiten möchte (vgl. Bf-act. 2 und 7). Der Beschwerdeführer hat näm- lich keinen Berufsbildner-Kurs absolviert (vgl. dazu Bf-act. 6, Bg-act. 10) und somit war die Voraussetzung für eine Verlängerung des Arbeitsver- trags über den 30. April 2020 hinaus nicht erfüllt. Seine Argumentation ei- ner voraussichtlichen Erhöhung des Arbeitspensums während der Probe- zeit und der Möglichkeit einer Festanstellung am bisherigen Arbeitsort überzeugt nicht und ist unbelegt geblieben (Bf-act. 6, 7 und Bg-act. 10). Hinzu kommt, dass die Meldung der zu niedrigen Anzahl an Bewerbungen für die Monate März 2020 (5 Arbeitsbemühungen) und April 2020 (6 Ar- beitsbemühungen) auch zu spät erfolgte, wurden die besagten Nachweise

- 12 - für die persönlichen Bemühungen doch aktenkundig erst jeweils am 30. April 2020 unterzeichnet und erst mit der Stellungnahme vom 26. August 2020 per E-Mail eingereicht (Bg-act. 7 Anhang: Nachweis jeweils Seite 2). Mit diesem Versäumnis verstiess der Beschwerdeführer gegen Art. 26 Abs. 2 AVIV, wonach der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollpe- riode am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen hat; wobei die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn diese Frist verpasst wird und kein ent- schuldbarer Grund vorgebracht wird. Dieser verspätete Nachweis betrifft sowohl die fünf Bewerbungen für den Monat März 2020 als auch die sechs Bewerbungen für den Monat April 2020. Für frühere Monate liegen über- haupt keine Arbeitsbemühungen vor, was der Beschwerdeführer selbst in seiner Einsprache vom 1. Oktober 2020 (Bg-act. 9) kundtat. 5.5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung rechtskonform erfolgte sowie auch die Einstellungsdauer von 10 Tagen – basierend auf einem leichten Verschulden des Beschwerde- führers und innerhalb des dafür vorgesehenen Sanktionsrahmens (E.5.3. hiervor) – zu keinen Beanstandungen oder Korrekturen Anlass gibt. 5.6. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach korrekt, was zur Ab- weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.1. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsin- niger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte er- kennbar, wonach der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm daher keine Kosten aufzuer- legen.

- 13 - 6.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]